Nach der Novelle ist vor der Novelle: Wie im Vorfeld durch die BaFin bereits angekündigt veröffentlichte diese am 26. September eine Entwurfsfassung der inzwischen 7. Novelle der MaRisk. Einen Schwerpunkt der Neuerungen stellt die Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) in die deutsche Prüfungspraxis dar, auf die mehrfach auch direkt verwiesen wird. Die Berücksichtigung von ESG-Risiken findet ebenfalls an verschiedenen Stellen Eingang in die MaRisk. Institute sollen bspw. auf die Berücksichtigung von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren hinarbeiten. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können auch separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.
Zudem wird klargestellt, dass die MaRisk-Anforderungen bzgl. der Verwendung von Modellen auch bei automatisierten Modellen, technologiegestützter Innovation und künstlicher Intelligenz Anwendung finden. Dies zeugt von einer wachsenden regulatorischen Akzeptanz der entsprechenden Modelle. Gleichzeitig wird klargestellt, dass insbesondere bei diesen Modelltypen auf eine hinreichende Erklärbarkeit zu achten ist.
Weitere Ergänzungen und Anpassungen betreffen die Regelungen zur Handhabung des Immobiliengeschäftes, die Durchführung von Handelsgeschäften im Homeoffice und einzelne überproportionale Regelungen für sehr große Förderbanken. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und Umsetzung der für Ihr Haus relevanten neuen Anforderungen. Sprechen Sie uns an!